1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers
vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen
lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mangelrüge
Off ensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der
Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist
können Mängelansprüche wegen off ensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht
werden.
2.4. Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreff en,
beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine
Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das
Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den
Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen
erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert
berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel
vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die
Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen
durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
2.7 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des
Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise
zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der Auff orderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.
zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen
den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um
die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind
zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6
zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische
Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall
vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit
diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Farbbeschichtungen,
Glas, Leder, Stoff e und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster,
Türen und Fassaden) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,
Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum
des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht,
etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen
Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an
der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer
sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.
11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.